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Verzug beim Bau einer PV - Ersatz für die entgangene Einspeisevergütung

Verzug beim Bau mit einer PV kann dazu führen, dass der AN dem Anlagenbetreiber die entgangene Einspeisevergütung zu ersetzen hat.

 

 

Ein Auftraggeber für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage und der Installateur vereinbarten in dem Vertrag zur schlüsselfertigen Errichtung der PV-Anlage: „Sicherstellung der Möglichkeit zur umfänglichen Netzeinspeisung an den zuständigen Energieversorger bis 31.01.2011.“ Das funktionierte dann aber nicht, wodurch dem Anlagenbetreiber im Zeitraum 1.2.2011 bis zum Einspeisebeginn am 23.05.2011 180.000 EUR Einspeisevergütung entgangen ist. Diese klagte er ein und gewann in allen Instanzen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Installateurs zurückgewiesen, so dass das Urteil OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2013 - 9 U 1190/12 - rechtskräftig wurde. Das Gericht legte die oben zitierte Vertragsklausel so aus, dass ab dem 1.2.2011 eine Netzeinspeisung zu gewährleisten gewesen wäre. Ohne Mahnung sei damit der Installateur ab dem 1.2.201 in Verzug gewesen.

 

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