KG-Urteil zur Bauobergrenze (23.05.2014 - 27 U 155/11) durch BGH bestätigt (10.02.2016 - VII ZR 175/13)

Wird in einem Architektenvertrag eine Bauobergrenze als Beschaffenheit vereinbart, ist das Überschreiten der Obergrenze ein Mangel der Architektenleistung. Folglich kann der Architekt/Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarabrechnung zu Grunde legen.

 

Die Baukostenobergrenze entfällt dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung beruht. Wir die Baukostenobergrenze überschritten, so kann auch der Auftraggeber den Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen. So KG, Urteil vom 23.05.2014 - 27 U 155/11 -, nun durch BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - VII ZR 175/13 - bestätigt.

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