E-Mobilität

EEG-Umlage und Vorgaben nach EnWG an z.B.Rechnungsstellung

 

Wer seine Ladesäule für das eigene Fahrzeug allein nutzt, muss EEG-Umlage gar nicht oder nur anteilig zahlen wie das auch bei sonstigem Eigenverbrauch ist. Lasse ich Dritte (keine Identität zwischen Fahrzeughalter und Betreiber der Ladesäule) tanken, dann beliefere ich Dritte auch mit dem Strom. Hierfür fällt im Grundsatz die EEG-Umlage an. Damit ist dies als Stromlieferung zu melden und die EEG-Umlage abzuführen. Somit sollte man auch die EEG-Umlage auch bei der Kalkulation des Strompreises einbeziehen. Auch wenn dies eine Strombelieferung ist, bedeutet dies nicht, dass damit der Ldesäulenbetreiber als Stromlieferant nach dem EnWG gilt. Der Gesetzgeber hat den Ladesäulenbetreiber privilegiert und sieht ihn als Letztverbraucher an. Aus der Stellung des Ladepunktbetreibers als Letzt- verbraucher folgt, dass dieser weder den Genehmigungspflichten des EnWG zum Betrieb eines Stromnetzes noch den Lieferantenpflichten hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Gestaltung von Stromrechnungen und auch nicht den Kennzeichnungspflichten hinsichtlich des am Ladepunkt verwendeten Strommixes unterliegt. Die regulierungsrechtlichen Vorgaben, denen Stromnetzbetreiber insbesondere im Hinblick auf die Frage der Gewährung des Netzzugangs für Wettbewerber sowie im Hinblick auf die Kalkulation der Netznutzungsentgelte unterliegen, sind für Ladepunktbetreiber aufgrund dieser rechtlichen Einordnung als Letztverbraucher nicht von Bedeutung. Vielmehr können Ladepunktbetreiber ihren Stromlieferanten frei wählen.

 

 

 


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