Mieterstrom / Stromlieferung / Eigenverbrauch

Wer EEG-Strom erzeugt und den Strom an Dritte veräußert, hat EEG-Umlage im Grundsatz zu zahlen. Der Eigenanlagenbetreiber ist davon ganz oder teilweise befreit. Im Unterschied zu Hausbesitzern war Mietern es bislang verwehrt, Eigenstrom zu nutzen. Diesen Nachteil möchten die Mieterstrom-Modelle aufheben.

 

 

AKTUELL:

 

Nicht nur Weihnachten war am 24.12.2018, sondern auch die neue „Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen“, die das EU-Parlament am 11.12 verabschiedete, trat in Kraft. Bis zum 30. Juni 2021 hat Deutschland nun Zeit, diese Regelungen „entsprechend nationaler Gegebenheiten“ umzusetzen.

 

Aber auch davor lohnt sich ein Blick auf die wegweisenden Neuregelungen:

 

·         Endlich gibt es eine Lösung für die sog. „Speicherproblematik“. Mehrere Speicher, die mit Anlagen von Eigenerzeugern zusammengeschaltet sind, sollen künftig nicht mehr mit Abgaben etc. doppelt belastet werden.

 

·         Möglichkeit des „kollektiven Eigenverbrauchs“, der in Gebäudekomplexen und Mehrparteiengebäuden relevant wird.

 

·         EEG soll ab sofort nicht nur für Erneuerbare-Energien-Gesetz stehen, sondern die Richtlinie verwurzelt die sog. „Erneuerbare Energien Gemeinschaften“, die „den Nutzen der Mitglieder und der Umgebung in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht fördern“, rechtlich. Dadurch ist die Grundlage für gemeinschaftlichen Stromverkauf geschaffen.
Aber auch Bürgergemeinschaften sollen nun Strom speichern, an Dritte veräußern oder unter ihren Mitgliedern aufteilen dürfen.

 

So sind auch die Besonderheiten der Bürgergemeinschaften bei Ausschreibungen zu berücksichtigen und die Kooperation der Verteilnetzbetreiber mit den Gemeinschaften „ist sicherzustellen“.

 

·         Auch grundsätzlich hat sich etwas bzgl. der Ausschreibungen geändert. „Regionale Diversifizierung“ ist möglich, aber auch kleine Anlagen und Demo-Projekte können aus den Ausschreibungen außenvor gelassen werden.

 

·         Bis zu 30 kW installierter Leistung sollen die europäischen Mitgliedsstaaten keine Abgaben, Umlagen oder Gebühren für Energie, die „an Ort und Stelle“ verbraucht wird, erheben.

 

Bei Förderung von selbsterzeugtem Strom nach nationalem Recht darf eine Umlage, die ausnahmsweise gestattet ist, „die Wirtschaftlichkeit (nicht) untergraben“.

 

·         Über Aggregatoren oder über Erzeugerplattformen dürfen Eigenverbraucher ihren Überschuss an Strom direkt veräußern.

 

 

 

 

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