Lieferung und Montage einer Photovoltaik-Anlage: Werkvertrag mit Gewährleistungsfrist 5 Jahre (BGH, VII ZR 348/13)

Der Bausenat beim BGH entschied am 2.6.2016 zum Aktenzeichen VII ZR 348/13, dass es sich bei der Lieferung und Montage einer Photovoltaik-Anlage um einen Werkvertrag handele und die Gewährleistungsfrist 5 Jahre betrage.

Das Vorliegen eines Werkvertrages wurde damit begründet, dass "die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an der Tennishalle ... dem Vertrag die maßgebliche Prägung" geben. Leider führt der BGH nicht aus, was ihn zu der Annahme solcher Arbeiten bringt. Somit ist leider nicht zu erkennen, ob es eine besondere Situation war - oder was aufgrund der Schilderung des Tatbestandes zu befürchten ist-, der BGH bei jeder Montage einer PV-Anlage von solchen aufwendigen etc. Arbeiten ausgehen will. Insoweit hätte es nach diesseitiger Ansicht einer Zuhilfenahme eines Sachverständigen bedurft, um die Bedeutung von zB 500 m Kabeln zu relativieren. Es wird unvermeidbar sein, diese Frage in weiteren Fällen zur weiteren Aufklärung durch Gerichte zu stellen. Denn das bisherige Kriterium des wirtschaftlichen Schwergewichtes auf der Lieferung und nicht auf der Werkleistung besteht weiterhin.

Weiter begründet der Bausenat seine Entscheidung für 5-Jahre Gewährleistung damit, dass durch die "Vielzahl der Komponenten ... die Photovoltaik-Anlage so mit der Tennishalle verbunden (sei), dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich (sei)." Er lässt dabei offen, ob die PV-Anlage wesentlicher Bestandteil des Gebäudes wird. Eine solche Wertung zum erheblichen Aufwand war schon schwer beim OLG Bamberg bei Freiflächenanlagen anzunehmen, da es wohl kaum darauf ankommen kann, wie viele Module verbaut sind. Das würde ja bedeuten können, dass ein Anlagenbetreiber einer 5 kW-Anlage weniger geschützt wäre als der Anlagenbetreiber einer zB 100 kW-Anlage. Bedauerlicherweise ist auch nicht zu erkennen, ob es eine besondere Montageart war, die in der Tat eine Trennung erheblich erschweren kann. Bei reinen Dachhaken oder rein beschwerten Unterkonstruktionen wäre die Ansicht des BGHs nicht nachvollziehbar.

 

Der Bausenat stellt dann weiter zur Annahme der 5-jährigen Gewährleistungsfrist darauf ab, dass "der Einbau der Photovoltaikanlage ... eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle dar(stelle), die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten (sei)". Die Darstellung ist zwar dann folgerichtig, aber diesseits nicht nachvollziehbar und schon recht nicht, wenn der BGH dann ausführt, dass schließlich der "Einbau der Photovoltaikanlage der Tennishalle" diene - selbst wenn kein Eigenverbrauch stattfinde. Begründet wird diese Annahme damit, dass durch die PV-Anlage die Tennishalle nunmehr auch "Trägerobjekt" einer PV-Anlage werde. Im übrigen geht der BGH noch darauf ein, dass auch die PV-Anlage ein Bauwerk wäre. Soweit er sich hierbei in Widerspruch mit der Entscheidung des Kaufsenates setze, sei aber keine Entscheidung des Großen Senats angebracht, weil nach der Begründung des Kaufsenates dort die PV-Anlage keine hinreichend feste "Verbindung der dort zur Beurteilung stehenden Photovoltaikanlage mit dem Gebäude" aufweise "und der Einbau der Photovoltaikanlage keine grundlegende Erneuerung der Scheune darstellte". Genau das wird aber für die nächste Zeit Aufgabe der Instanzengerichte sein, denn an der tatsächlichen Darstellung wird sich wohl entscheiden, ob im konkreten Fall 2- oder 5-Jahre gelten.

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