Mieterstrom-Modelle

Der Eigentümer eines Hauses installiert eine PV-Anlage auf dem Haus und nutzt den Strom, ohne dass er EEG-Umlage zahlen muss bzw. er muss nur eine verminderte EEG-Umlage zahlen. Wenn statt dem Eigentümer ein Mieter im Gebäude den Strom nutzt, soll zu 100 % EEG-Umlage zu zahlen sein. Nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur aus Juli 2016 kann nämlich mit Ausnahme von Hotels und Krankenhäusern bei der Nutzung des Stroms durch einen Mieter kein Eigenverbrauch mehr angenommen werden. Allein eine Regelung, wonach der Mieter den Strom nicht gesondert bezahlt (eine Art Warmmiete), soll nach Ansicht der Bundesnetzagentur nicht die Zahlungspflicht für die EEG-Umlage entfallen lassen. Zwar muss ein Gericht der Ansicht der Bundesnetzagentur nicht folgen. Aber die Ansicht ist gut begründet und leitet sich aus der Rechtsprechung zu den sog. Schein-Contracting-Verträgen ab. Damit sollte man trotz guter Gegenargumente gegen die Ansicht der Bundesnetzagentur damit rechnen, dass der Stromverbrauch durch den Mieter nicht der Privilegierung der Eigenversorgung unterfällt. Es ist damit entsprechende Vorsorge in den eigenen Verträgen zu treffen. Um diese Situation zu Gunsten partieller Gruppen zu verbessern, enthält das EEG 2017 in § 95 Nr. 2 eine Verordnungs­ermächtigung zur Einführung von sog. „Mieter­strom­modellen”. Die Verordnung ermöglicht, dass bei Photovoltaik­-Anlagen eine verringerte EEG-Umlage für ihren Strom zu zahlen ist, wenn er im Zusammenhang mit einem Wohngebäude erzeugt und dort von Dritten innerhalb des Gebäudes verbraucht wird. Die konkrete Ausgestaltung der Verordnung ist noch nicht bekannt. Es ist gut möglich, dass die EEG-Umlage zu zahlen ist, aber ein Zuschuss gewährt wird. Bei gewerblich genutzten Gebäuden ist damit wohl eher nicht mit einer Entlastung zu rechnen. In den Fällen verbleibt es weiter bei den Möglichkeiten der eigenen vertraglichen Regelung.

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