Mieterstromgesetz

 

Nach dem vom Bundeskabinett beschlossenen Referentenentwurf des BMWi (IIIB2) soll es nun ein Gesetz zur Förderung von Mieterstrom geben. Das Gesetz soll noch in diesem Jahr in Kraft treten. An der rechtlichen Situation, in der der Anlagenbetreiber den Strom an seinen Mieter verkauft und EEG-Umlage entsteht, wird im Grundsatz nichts geändert. Der Anlagenbetreiber wird aber zusätzlich zu seinem Stromentgelt aus dem Stromliefervertrag einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs.3 EEG fordern können. Voraussetzung soll dabei sein, dass es sich um eine PV-Anlage handelt mit einer Leistung bis zu 100 kW. Die Anlage muss weiter auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein. (Bezüglich Mieterstrom aus KWK-Anlagen nimmt der Gesetzgeber Bezug auf § 6 Abs.2 Nr.3 KWKG.) Eine Vorgabe, dass der Anlagenbetreiber Vermieter ist, gibt es in dem Gesetz nicht. Zusätzlich muss der Strom innerhalb dieses Gebäudes an einen Letztverbraucher geliefert werden und im Gebäude verbraucht werden. Der Letztverbraucher muss dabei kein Verbraucher sein. Die Höhe des Zuschlages orientiert sich an der gesetzlichen Einspeisevergütung nach §§ 48, 29 EEG abzüglich 8,5 Ct/kWh. Das Modell ist ähnlich der Situation der ursprünglichen Eigenverbrauchsanlagen. Der Anspruch besteht des weiteren nur für zukünftige Anlagen. Das genaue Datum ist noch nicht bekannt. Daneben enthält das Gesetz noch Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften und Regelungen zu Mietverträgen. Die notwendige Zähleinrichtung ist zumindest angesprochen.

 

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Kommentare: 2
  • #1

    Ferdinand Schneider (Freitag, 22 Juni 2018 09:13)

    Interessant, dass es nun ein Gesetz zur Förderung von Mieterstrom geben soll. Ich bin selbst Mieter und möchte immer gut über meine Rechte informiert sein. Verstehe ich gut, dass dies für mich im Prinzip nichts ändert?
    https://www.arcmind.com/

  • #2

    Dr. Bönning-Huber (Sonntag, 24 Juni 2018 19:04)

    Vielen Dank für Ihren Kommentar, das hat mich gefreut.
    Zu Ihrer Frage: wenn niemand auf dem Haus eine PV-Anlage errichtet, ändert das Gesetz nichts für Sie. Es ist aber Zweck des Gesetzes, dass sich eher jemand dazu bereit erklären soll, indem es für den Anlagenbetreiber wirtschaftlicher werden soll, die Anlage zu betreiben und Sie mit Strom zu versorgen. Ohne das Gesetz muss der Anlagenbetreiber nämlich von dem Stromentgelt, das er von seinem Mieter für die Stromlieferung bekommt, die volle EEG-Umlage abführen. Jetzt muss er das auch weiterhin, bekommt aber einen Zuschuss. Für Sie direkt hat das Gesetz einige Schutzregelungen vorgesehen, zB Begrenzung des Strompreises, einfache Kündigung, keine langen Laufzeiten, keine Kopplung mit Ihrem Mietvertrag zu Ihren Lasten. Zur Vollständigkeit: ich hatte auch schon einen Mieter, der selber auf dem Haus eine PV-Anlage errichtet hat. Das kann er und sich dann selber versorgen und auch die Anlage weiter betreiben, dann den neuen Mieter versorgen, wenn er umzieht. Ist aber vermutlich ein seltener Fall.

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