Bauherr muss über Grundstücksgrenzen aufklären!

Es obliegt dem Bauherrn, einen Auftragnehmer (zB einen Gartenbaubetrieb) über die konkreten Grundstücksgrenzen in Kenntnis zu setzen, wenn es dem Bauherrn darauf ankommt.

 

 

In dem vorliegenden Fall begehrte ein Bauherr vom Gartenbauer den Rückbau u.a. eines errichteten Torbogens, weil der Gartenbauer diese -zumindest teilweise- auf dem Nachbargrundstück errichtet hat. Der Bauherr hat zuvor dem Gartenbauer die entsprechenden Flächen (auch auf dem Nachbargrundstück) zugewiesen und die Grundstücksgrenzen waren als solche nicht ersichtlich.

 

 

Das OLG Stuttgart hat entschieden (die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen), dass es auch im Rahmen einer Gartengestaltung dem Verantwortungsbereich des Bauherrn obliegt, den Werkunternehmer, also vorliegend den Gartenbaubetrieb, über die konkreten Grundstücksgrenzen in Kenntnis zu setzen, wenn es dem Bauherrn darauf ankommt. Erfüllt der Bauherr diese Obliegenheit nicht, kann er vom Werkunternehmer nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Wege eines Schadensersatzes verlangen. Grund dafür ist, dass es an einer Pflichtverletzung des Gartenbauers fehlt, der das beauftragte Werk -unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder anderweitig bestehenden Rechten- dort vertragsgemäß errichtet hat, wo es mit dem Auftraggeber vereinbart war.

 

 

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2016 – 3 U 64/14 –

 

(BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – V II ZW 298/16 - hat Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

 

 

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