Verjährungshemmung erfasst alle Ursachen des Symptoms

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 -21 U 42/17

 

 

 

Oft wird zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist ein sogenanntes selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. Dieses hemmt auch durchaus den Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Die Hemmungswirkung erstreckt sich dabei auf sämtliche tatsächlichen Ursachen des Symptoms, das insoweit beschrieben worden ist. Irrelevant ist hierbei, ob die vom Auftraggeber vermuteten Ursachen und Gründe, die er möglicherweise auch zusätzlich im selbstständigen Beweisverfahren erwähnt hat, für die Mängelerscheinungen zutreffend sind oder nicht.

Die sogenannte Symptom-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat insoweit erhebliche und günstige Auswirkungen auf die Ansprüche eines Auftraggebers. Wer also die Undichtigkeit eines Daches rügt, dieses Symptom zur Aufklärung in das selbstständige Beweisverfahren hineingibt, hemmt seine Ansprüche auf Mängelbeseitigung für jegliche Ursachen, ob es nun das schlecht hergestellte Dach ist oder die falsch montierte PV-Anlage. Entscheidend ist natürlich auch, dass das Verfahren gegen den richtigen Gegner eingeleitet wird.

 

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