Eine Überschreitung des Gutachterauftrages kann die Befangenheit des Sachverständigen bedeuten.

 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2019 – 12 W 3/19-:

 

In einem Klageverfahren wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zu behaupteten Mängeln an einer Werkleistung beauftragt. In seinem Gutachten hat er die Beweisfragen beantwortet und zusätzliche ergänzende Ausführungen zu aus seiner Sicht weiteren bestehenden Mängeln, die er im Rahmen des Ortstermins erkannt hat, getätigt.

 

 

 

Der Anwalt der durch dieses Gutachten benachteiligten Partei hat einen Befangenheitsantrag gestellt. Dieser war nach OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2019 – 12 W 3/19- erfolgreich. Es würde sich zwar eine schematische Betrachtungsweise verbieten, aber es zeige sich hier eine einseitige Belastungstendenz. Ein solcher Anschein sei erweckt worden, indem der Gutachter im Ergänzungsgutachten seinen Gutachtenauftrag überschritten und eigenmächtig eine Stellungnahme zu einem Privatgutachten abgegeben habe.

 

 

 

Juristisch war noch bemerkenswert, dass der Befangenheitsantrag nicht in der Stellungnahmefrist nach § 411 IV ZPO gestellt wurde, sondern in der entsprechenden verlängerten Zeit, was das Gericht für ausreichend ansah.

 

 

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