Zahlung kann nicht von der Beseitigung sämtlicher Mängel abhängig gemacht werden!

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2016 - 12 U 174/14 , bestätigt durch BGH, Beschluss vom 05.12.2018 -VII ZR 299/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

 

 

 

Hintergrund dieser Aussage des Gerichtes war der Umstand, dass der Auftraggeber die Fälligkeit der vom Auftragnehmer geltend gemachten Schlussrechnungsforderung damit in Abrede stellte, es seien noch nicht alle im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel beseitigt. In seinem Vertragsmuster (AGB) sei eine Regelung enthalten, wonach der Schlusszahlungsanspruch bis zur Beseitigung aller Mängel gestundet ist und erst mit vollständiger Mangelfreiheit fällig wird. Das Gericht hat diese Regelung als unwirksam angesehen. Sie würde mit dem gesetzlichen Leitbild aus § 641 Abs. 1 BGB nicht in Einklang gebracht werden können. Es führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber mit der Vertragsbedingung bei unbeachtlichen Mängelbeseitigungskosten die Fälligkeit des gesamten Werklohns zu Fall bringen könne.

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