Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn!

BGH, Urteil vom 24.01.2020 -V ZR 155/18-:

 

 

Der BGH hat entschieden, dass ein Wegerecht im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn -auch trotz jahrzehntelanger Übung- nicht aufgrund Gewohnheitsrechts entstehen kann.

 

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

 

Die Kläger sind Eigentümer von drei nebeneinander liegenden Grundstücken, die mit drei aneinandergrenzenden Häuser bebaut sind und in deren hinteren Bereich sich Garagen befinden. Diese Garagen sind durch einen Weg erreichbar, der auf dem Grundstück der Beklagten liegt. Die Benutzung dieses Weges wurde seit Jahrzehnten von früheren Eigentümern und auch von der Beklagten geduldet. Ende 2016 erklärte die Beklagte, dass sie das „Wegerecht“ kündige und den Weg sperren werde. Ferner begann sie mit dem Bau einer Toranlage.

 

Die Kläger beriefen sich auf ein zu ihren Gunsten bestehendes gewohnheitsrechtliches Wegerecht.

 

 

Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Voraussetzung für ein Gewohnheitsrecht ist jedoch, dass die ungeschriebene „Rechtsnorm“, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht. Gewohnheitsrecht kann also nicht beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn bestehen.  Ein Wegerecht besteht deshalb auch nicht bei jahrzehntelanger Duldung aufgrund Gewohnheitsrechts. 

Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung oder als Notwegrecht nach § 917 BGB bestehen.

 

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