Widersprüche zwischen Gerichts- und Privatgutachten sind vom Gericht aufzuklären!

Bestehen zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters entscheidungserhebliche Widersprüche genügt als Entscheidungsgrundlage nicht, dass das Gericht die Ausführungen des Privatgutachters für überzeugend hält. Vielmehr muss das Gericht die Ausführungen des Privatgutachters dem gerichtlichen Sachverständigen konkret vorhalten. Ansonsten fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage fürdie Überzeugungsbildung des Gerichts und damit ist das in Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte rechtliche Gehör derjenigen Partei, die sich das ihr günstige Beweisergebnis zu eigen gemacht hat, verletzt.

 

 

 

BGH, Beschluss vom 05.11.2019 – VIII ZR 344/18 -

 

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