Corona: Keine Befangenheit, wenn ein Termin nicht verlegt wird!

AG Lünen, Beschluss vom 06.04.2020 -23 K 36/11

 

Ein Gutachter ist nicht deshalb wegen Befangenheit abzulehnen, wenn er trotz Antrag zur Verlegung eines Termins wegen Corona-Gefährdungslage die Verlegung ablehnt.

 

Sachverhalt: Der mit einer Untersuchung beauftragte gerichtliche Sachverständige soll einen Gutachtertermin wegen Corona verlegen. Das hat er abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller vorgebracht, der Gutachter sei befangen.

 

Das sah das Gericht anders. Hierzu führt das Gericht unter anderem auch aus, dass ein auf Corona gestütztes Begehren einer notwendig am Ortstermin zu beteiligender Person nicht automatisch bedeutet, dass eine Terminsänderung veranlasst ist. Erst "wenn konkrete, individuelle Gefährdung offenbart wird, ist eine Reaktion veranlasst." Dann sei dies ein Fall des § 404a ZPO.

 

 

Vergleiche nähergehend Vors. Richter LG a.D. Professor Jürgen Ulrich, IBR 2020, 323

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