Aktuelles Dezember 2015
Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag diesmal wirksam
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 25.11. entschieden, dass eine in AGBs zu einem Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden festgehaltene Preisanpassungsklausel nicht schon deshalb gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt, weil darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen.
In dem entschiedenen Fall hielt ein Konkurrent eines Energieversorgungsunternehmens dessen Preisanpassungsklausel für intransparent. Das Energieversorgungsunternehmen hatte in seiner Preisanpassungsklausel die Voraussetzungen für eine Anpassung aufgeführt. Es erfolgte jedoch kein Hinweis darauf, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einer derartigen Preisanpassung besteht.
Der BGH sieht darin keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Er argumentiert damit, dass das Transparenzgebot nicht gebiete, die aus dem Gesetz folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Es bestehe insoweit keine Gefahr, dass bei dem Kunden eine Fehlvorstellung hervorgerufen oder verstärkt werde.
Auch ansonsten sei die fragliche Preisanpassungsklausel den Anforderungen des Transparenzgebotes gerecht geworden.
Zu den weiteren Ausführungen vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2015 – VIII ZR 360/14 -
Aktuelles November 2015
Eine Gemeinde darf grundsätzlich die Genehmigung für die Verlegung eines Erdkabels in einem öffentlichen Gehweg zu einem privaten Grundstück für den Betrieb einer PV-Anlage nicht verweigern. So das LG Kiel hat in seinem Urteil vom 26.10.2012 – 14 O 10/12.
Der Kläger des Verfahrens beabsichtigte auf dem Dach einer gewerblich genutzten Halle eine PV-Anlage zu errichten und den dort erzeugten Strom einzuspeisen. Ihm wurde vom Netzbetreiber ein Einspeisepunkt zugewiesen. Um die Anbindung an diesen zu gewährleisten, war die Verlegung eines Erdkabels im öffentlichen Gehweg der Gemeinde erforderlich. Diese Verlegung wurde von der Gemeinde abgelehnt.
Das LG Kiel sah dagegen einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch entsprechend §§ 19, 20, 33 GWB als gegeben an. Die Gemeinde sei in diesem Zusammenhang als ein marktbeherrschendes Unternehmen anzusehen. In der Verweigerung der Genehmigung zur Verlegung des Erdkabels läge eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung vor und zugleich eine unbillige Behinderung des Klägers in seiner Tätigkeit auf dem Markt der Energieerzeugung. Ausreichende Gründe für eine Verwehrung des Anspruchs auf Verlegung des Kabels seien durch die Gemeinde nicht vorgebracht worden.
Das Aufgraben des Gehwegs sei hinzunehmen. Die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs sei nur kurzfristig, langfristige Beeinträchtigungen nicht erkennbar. Insbesondere sei im Hinblick auf die Ziele des EEG, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen diese kurzzeitige Beeinträchtigung hinzunehmen. Dass eine Verlegung des Erdkabels technisch nicht möglich sei, habe die Gemeinde nicht ausreichend dargelegt.
Auch brauche sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, einen privaten Grundstückseigentümer für die Verlegung in Anspruch zu nehmen. Insoweit habe er keinen Anspruch gegen einen privaten Grundstückseigentümer auf Verlegung, sei also auf den Verhandlungsweg mit diesem beschränkt. Und auch auf die Erweiterung des Hausanschlusses müsse er sich nicht verweisen lassen.
Im weiteren vgl. Urteil LG Kiel vom 26.10.2012 – 14 O 10/12 Kart
Aktuelles Oktober 2015
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2015 zum Aktenzeichen V ZR 244/14 entschieden, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen kann.
In dem Fall ging es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung wurde die Durchführung einer Fassadensanierung mit förderungsfähiger Wärmedämmung beschlossen. Zur Finanzierung der Kosten in Höhe von veranschlagten 2 Millionen wurde die Aufnahme eines KfW-Förderkredites in Höhe von ca. 1.320.000 € mit einer 10-jährigen Laufzeit beschlossen. Der restliche Betrag von 900.000 € sollte durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage finanziert werden.
Gegen diesen Beschluss hat sich die Klägerin mit einer Klage gewendet.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass angesichts des Haftungsrisikos bei der Entscheidung über die Finanzierung einer Maßnahme durch ein hohes langfristiges Darlehen Zurückhaltung geboten sei. Ob die Entscheidung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, lasse sich nur nach sorgfältiger Abwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der allseitigen Interessen der betroffenen Wohnungseigentümer feststellen.
Insbesondere komme es auf den Zweck des Darlehens an, wobei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bedeutsam sein. Je dringlicher eine Maßnahme sei, desto eher würden andere Nachteile einer Finanzierung durch Darlehen bei der Abwägung zurücktreten. Außerdem müsse nach der Ansicht des BGHs geprüft werden, ob die notwendigen Mittel durch Rückgriff auf die Instandhaltungsrücklage und die Erhebung einer Sonderumlage aufzubringen sei. Dabei seien die mit einer Darlehensaufnahme einhergehenden Belastungen und Risiken den Vor- und Nachteilen einer Finanzierung der Maßnahme mittels Sonderumlage gegenüberzustellen. Relevant für die Abwägung sei außerdem die Höhe des Darlehensbetrages im Verhältnis zu der Anzahl der Wohnungseigentümer, die Kreditkonditionen, die Laufzeit des Darlehens und die Rückzahlungsbedingungen.
Auch müsse laut dem BGH auch die Beschlussfassung über die Aufnahme des Darlehens gewissen Anforderungen entsprechen (Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes). Außerdem müsse erkennbar sein, ob die Tilgungsraten so angelegt seien, dass das Darlehen am Ende der Laufzeit getilgt sei. Außerdem müsse über das Risiko der Zahlungsunfähigkeit einzelner Wohnungseigentümer im Innenverhältnis und eine mögliche Nachschusspflicht aufgeklärt sein. Dies müsse auch alles protokolliert sein.
Zu weiteren Einzelheiten der Entscheidung vgl. BGH, Urt. v. 25.09.2015 – V ZR 244/14
Aktuelles September 2015
Der Gesetzgeber erlaubt nun ausdrücklich die gemeinsame Einspeisung mehrerer EEG-Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung auch dann, wenn für einen Teil des über die gemeinsame Messeinrichtung abgerechneten Stroms die Direktvermarktung erfolgt und für den anderen Teil des Stroms Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird.
Nach der bisherigen Gesetzeslage entsprechend § 25 Abs. 2 S.2 Nr. 3 EEG 2014 a.F. konnten mehrere Anlagen, die über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet haben, entweder den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom direkt vermarkten oder für den ganzen über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Eine anteilige kombinierte Einspeisung und Direktvermarktung hatte nach § 25 Abs. 2 zur Folge, dass sich die Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert verringert hat. Diese Vorschrift § 25 Abs. 2 S.2 Nr. 3 EEG 2014 wurde nunmehr gestrichen. Somit kann auch bei einer gemeinsamen Einspeisung von mehreren Anlagen eine anteilige Einspeisung und Direktvermarktung vorgenommen werden.
Aktuelles August 2015
Nach der Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt muss für die Anwendung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ein bereits wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan bestehen, wenn der PV-Park errichtet wird. Eine sehr weitgehende Rechtsansicht zu Lasten der Anlagenbetreiber.
Die Klägerin war Betreiberin ein Freiflächen-Photovoltaik-Anlage auf einer Konversionsfläche mit Inbetriebnahme am 23.12.2011. Die Einspeisung des Stroms erfolgte dann ab 01.06.2012.
Bezüglich des Gebietes, in der die PV-Anlage liegt, beschloss die Gemeinde im März 2011 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Auslegung des Entwurfs erfolgte vom 14.06. bis zum 15.07.2011. Der entsprechende Satzungsbeschluss wurde vom Stadtrat am 20.10.2011 erlassen. Die Satzung wurde ausgefertigt und am 09.12.2011 vom zuständigen Landratsamt genehmigt. Der Satzungsbeschluss wurde am 05.02.2012 veröffentlicht und ist am 06.02.2012 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme fehlte nur noch die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans.
Die Klägerin machte nun eine Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 3 S.1 Nr. 2 EEG in der bis zum 31.12.2011 gültigen Fassung geltend. Danach besteht eine Vergütungspflicht des Netzbetreibers „für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, wenn sich die Anlage
1. …
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet, …“
Das OLG Sachsen-Anhalt hat nun das Tatbestandsmerkmals „die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 BauGB“ dahingehend ausgelegt, dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Errichtung der PV-Anlage bereits wirksam in Kraft getreten sein muss. Dabei argumentiert das Gericht, dass bereits der Wortlaut des Gesetzes auf den Errichtungszeitpunkt abstelle. Dabei beinhalte der Begriff „Geltungsbereich“ eine planbezogene und eine räumliche Komponente. Dies führe dazu, dass die Feststellung eines Geltungsbereichs die Feststellung des Wirksamwerdens bzw. des Inkrafttretens des Bebauungsplan voraussetze.
Aus dem Gesetzeswortlaut sei auch kein entgegenstehender gesetzlicher Wille erkennbar.
Aus der Gesetzesgenese spräche, dass ein wirksamer Bebauungsplan zur Anspruchsvoraussetzung erhoben werde. Dies folge u.a. auch daraus, dass in Abs. 3 S. 3 ausdrücklich auf den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplan abgestellt würde.
Schließlich spräche nach der Auffassung des Gerichtes auch die systematische Auslegung dafür, dass ein wirksamer Bebauungsplan vorliegen müsse. Die Vorschrift verlange, dass es sich um einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB handeln müsse. Dies sei ausschließlich ein in Kraft getretener Bebauungsplan.
Da im konkreten Fall der Bebauungsplan aber erst 2012 in Kraft getreten ist, also nach der Inbetriebnahme bestehe kein Anspruch auf Einspeisevergütung.
Das Gericht verneint auch entgegen der Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG im Votumsverfahren 2013/50 einen Anspruch aufgrund einer analogen Anwendung der § 32 f. EEG 2009.
(vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.04.2015 – 2 U 82/14)
Aktuelles Juli 2015
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH werden Entgelte für Schwarzarbeit auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt.
In seiner Entscheidung vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG dem Besteller kein Rückzahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, auch wenn er den Werklohn bereits bezahl hat und die Werkleistung mangelhaft ist.
Im vorliegenden Fall hat der Besteller den Werkunternehmen mit Dachausbauarbeiten beauftragt. Damit wurde vereinbart, dass die Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen soll. Der Besteller zahlte den geforderten Betrag. Aufgrund von Mängeln verlangte er aber Rückzahlung eines Teiles dieses Betrages.
Der BGH führt an, dass er bereits entschieden habe, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestünden. (vgl. hierzu auch unter Aktuelles Juni 2014).
Insofern stände dem Besteller auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Werkunternehmers zu, der darin bestände, dass für die mangelhafte Leistung zu viel gezahlt worden sei. Nach § 817 Abs. 2 BGB könne eine Leistung trotz Nichtigkeit des Vertrages nicht zurückgefordert werden, wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden wäre. Dies sei hier der Fall, da gegen das SchwarzArbG verstoßen worden wäre.
Dies hat letztendlich zur Folge, dass dem Besteller gegen den Werkunternehmer kein Rückzahlungsanspruch aufgrund mangelhafter Leistung zusteht, wenn gegen das SchwarzArbG verstoßen wurde.
(vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. Juni – VII ZR 216/14)
Aktuelles Juni 2015
Mit entsprechender Argumentation liegen mehrere PV-Anlagen selbst auf demselben Grundstück vor.
Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2014 – 2 U 53/14 - darüber entschieden, dass es sich bei der Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 EEG 2009 um eine widerlegbare Rechtsvermutung.
In dem konkreten Fall ging es um 3 Photovoltaik-Anlagen, die entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 19 Abs. 1 EEG 2009 innerhalb von 12 Monaten in Betrieb gegangen sind. Obwohl sich alle 3 PV-Anlagen in unmittelbar räumlicher Nähe befunden haben und 2 PV-Anlagen sich sogar auf demselben Grundstück im grundbuchlichen Sinne lagen, sind die Anlagen zur Ermittlung der Vergütung laut 2. Instanz nicht automatisch zusammenzurechnen. Dem betroffenen Anlagenbetreiber wird die Möglichkeit eingeräumt, die Besonderheiten seines Einzelfalls geltend zu machen. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber gegenüber nachweisen, dass die in seiner Einflusssphäre liegenden Umstände der Errichtung und des Betriebs der Anlage objektiv keinen Rechtsmissbrauch darstellen. Der Anlagenbetreiber trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches ist entscheidend, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, ob ein vernünftiger, die gesamtwirtschaftlichen Folgekosten bedenkender Anlagenbetreiber am fraglichen Standort und in der konkreten räumlichen Konstellation statt vieler kleiner Anlagen bzw. Anlagenkomplexe eine große Anlage errichtet hätte.
Im gegebenen Fall konnte die Vermutung widerlegt werden und es erfolgte keine Zusammenrechnung. Alle 3 Anlagen wurden gesondert vergütet.
Vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.12.2014, 2 U 53/14
Aktuelles Mai 2015
Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten
Wenn es während eines Bauvorhabens zu Mängeln kommt, bedarf es oft einer Hinzuziehung eines Sachverständigen, um diese zu begutachten. Doch wer hat die Kosten hierfür zu tragen?
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 19.11.2014 – 12 U 58/14 - sind grundsätzlich die Kosten erstattungsfähig, die aufgrund einer notwendigen Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung eines Mangels und der Beseitigungsmaßnahmen entstehen. Dabei handelt es sich um Mangelfolgeschäden.
Beispiel: Während des Bauvorhabens im Fall des OLG Hamm kam es zu Regenundichtigkeiten. Aufgrund dessen hat der Besteller einen Sachverständigen hinzugezogen, um die Ursache hierfür ermitteln zu lassen.
Die Hinzuziehung des Sachverständigen war also durch die Mangelhaftigkeit des Bauvorhabens bedingt. Die Sachverständigenkosten sind also zu ersetzen.
Hiervon seien aber nach dem OLG Hamm die Fälle zu unterscheiden, „bei denen nur vorbeugend die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauleistungen überwacht werden soll bzw., wenn ein Gutachter einzig zu dem Zweck tätig wird, den Auftraggeber ganz allgemein über die Qualität der Bauleistungen in Kenntnis zu setzen.“
Beispiel: Der Besteller möchte wissen, ob die Baumaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Daher beauftragt er einen Gutachter. Dieser stellt dann auch tatsächlich einen Mangel fest. In diesem Fall sind die Gutachterkosten nicht durch den Mangel bedingt und daher nicht erstattungsfähig.
Im Ergebnis hängt die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten also davon ab, ob die Hinzuziehung aufgrund eines bereits erkennbaren Mangels erfolgt ist oder ob der Gutachter erst den Mangel aufdeckt.
Aktuelles April 2015
Keine Anspruch des Betreibers auf einen KWK-Bonus oder einen Nawaro-Bonus für den eigenverbrauchten Strom
In einer Entscheidung vom 04.03.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anlagenbetreiber nach dem EEG 2009 keinen Anspruch auf den KWK-Bonus und / oder den Bonus für nachwachsende Rohstoffe (Nawaro-Bonus) für seinen eigenverbrauchten Strom hat.
Der BGH argumentiert dabei, dass der Anlagenbetreiber eine Grundvergütung nur für den eingespeisten Strom erhält. Hierauf würden auch die Vergütungserhöhungen (Boni) aufbauen. Zwar sei es von der Gesetzesformulierung nicht gänzlich klar, dass nur der eingespeiste Strom vergütungsfähig sei, jedoch ergebe die weitere Auslegung anhand der Regelungssystematik und der Gesetzesmaterialien, dass auch die Boni nur für den eingespeisten Strom gezahlt werden sollen. Das EEG 2009 begrenze den Vergütungsanspruch im Wesentlichen auf den Strom, der in das Netz eingespeist werde. Einen gegenüber der Grundvergütung selbständigen Anspruch auf einen KWK- und Nawaro-Bonus gewähre das EEG 2009 nicht. Sind daher die Voraussetzungen einer Grundvergütung nicht erfüllt, kann somit auch der darauf aufbauende KWK- bzw. Nawaro-Bonus nicht beansprucht werden.
BGH, Urt. v. 04.03.2015 – VIII ZR 110/14
März 2015
Neue Landesbauordnung in Baden-Württemberg seit 01. März 2015
Am 01. März 2015 trat in Baden-Württemberg eine neue Landesbauordnung in Kraft. Hierbei erfolgten einige Änderungen gegenüber der Vorgängerversion.
Zum einen wird das Kenntnisgabeverfahren eingeschränkt. Im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens sind nur noch Bauvorhaben möglich, die den Festsetzungen des Bebauungsplans genau entsprechen. Bei Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen vom Bebauungsplan bedarf es entweder des vereinfachten Verfahrens oder der Durchführung des regulären Baugenehmigungsverfahrens.
Änderungen erfolgten auch hinsichtlich von Fahrradstellplätzen, die nicht mehr nur bei reinen Wohngebäuden vorgeschrieben sind. Außerdem soll bei Neubauten von Wohngebäuden ab 2 Wohnungen ein Stockwerk barrierefrei gestaltet werden. Außerdem sollen geeignete Abstellflächen für Kinderwagen und Gehilfen ausgeweitet werden.
Des Weiteren sollen Solaranlagen auf oder an Gebäuden genehmigungsfrei errichtet werden. Daneben ist außerdem die Förderung von Holz als Baustoff vorgesehen.
Schließlich regelt die LBO in § 9 noch, dass wenn eine Begrünung oder Bepflanzung des Grundstückes nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist, die baulichen Anlagen zu begrünen sind, soweit ihre Beschaffenheit, Kosntruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist.
Maßgebend für die Geltung des Gesetzes ist das Datum der Baugenehmigung bzw. beim Kenntnisgabeverfahren der Zeitpunkt des Baubeginns.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass die neue LBO ökologische Aspekte stärker berücksichtigt.
Februar 2015
Das Ausschreibungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist auf den Weg gebracht!
Hinsichtlich der Vergütung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen hat das EEG 2014 erhebliche Änderungen vorgesehen. Hier wird die gesetzliche Einspeisevergütung durch ein Ausschreibungsmodell ersetzt. Die Ausgestaltung der Ausschreibung erfolgt durch sog. Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV), die am 28.01.2015 durch das Bundeskabinett beschlossen wurde. Die offizielle Veröffentlichung ist noch nicht geschehen (Stand 04.02.2015), dürfte aber die nächsten Tage folgen. Damit besteht außerhalb des Ausschreibungsverfahrens ab 01.09.2015 kein EEG-Vergütungsanspruch für Freiflächen-Anlagen mehr, vgl. § 55 Abs. 3 EEG.
Entsprechend der nichtoffiziellen Lesefassung vom 28.01. ist das Ausschreibungsverfahren wie folgt ausgestaltet:
Nach § 3 FFAV sollen für die Jahre 2015 – 2017 jeweils 3 Ausschreibungsrunden pro Jahr zum 01.04 (2015: 15.04), 01.08. und 01.12. stattfinden. Mit Ausschreibungsvolumen für den 15.04.2015 und 01.08.2015 von 150 MWp, für den 01.12.2015 von 200 MWp, für den 01.04.2016 + 01.08.2016 von 125 MWp, von 150 MWp für den 01.12.2016 und von je 100 MWp für den 01.04., 01.08. und 01.12.2017. Zuständig für das Ausschreibungsverfahren ist die Bundesnetzagentur.
Gebote können entsprechend § 6 Abs. 1 FFAV von natürlichen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen abgegeben werden. Nach § 6 Abs. 2 FFAV dürfen die Gebote einen Umfang der installierten Leistung von mindestens 100 kW und höchstens 10 MW haben. Außerdem regelt § 6 FFAV weiter, welche notwendigen Angaben in dem jeweiligen Gebot enthalten sein müssen. Eine Sicherheit ist vom Bieter nach § 7 FFAV zu leisten.
Nach § 8 FFAV ist ein Höchstwert für das jeweilige Gebot entsprechend § 51 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 wie bei einer Dachanlage bis 1 MW vorgesehen. Von den zu den jeweiligen Ausschreibungsdaten eingegangenen gültigen Geboten (vgl. § 10 und § 11 FFAV) werden die Gebote mit den niedrigsten angesetzten Werten genommen, bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist.
Nach § 13 Abs. 1 FFAV entspricht grundsätzlich der Zuschlagswert dem Gebotswert („Pay-as-bid“). Für die Ausschreibungsrungen zum 01.08.2015 und 01.120215 wird dieses Verfahren durch das sog. „Uniform-Pricing-Verfahren“ ersetzt, wonach das höchste einbezogene Gebot den Zuschlagswert bestimmt.
Um einer mangelnden Ernsthaftigkeit von Geboten vorzubeugen, werden die Gebote von materiellen und finanziellen Anforderungen abhängig gemacht. So sieht die Verordnung die Stellung von finanziellen Sicherheiten abhängig von der Größe der geplanten Anlage vor. Soweit der Bieter einen Offenlegungsbeschluss bzw. ein Bebauungsplan vorlegt, werden die Sicherheiten reduziert.
Eine Änderung erfolgt auch hinsichtlich der möglichen Flächen für Freiflächenanlagen. Zu den bisherigen geförderten Flächen kommen noch Flächen, die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben standen und sog. „benachteiligte“ Ackerflächen als mögliche Flächen für PV-Anlagen in Betracht. Allerdings sind pro Jahr nur 10 Zuschläge für „benachteiligte“ Ackerflächen möglich.
Die Verordnung sieht Möglichkeiten vor, nach denen die Bundesnetzagentur Förderberechtigungen ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen kann. Des Weiteren sind in § 30 FFAV Strafzahlungen vorgesehen.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass sich durch das neue Ausschreibungsverfahren das Vergütungssystem für PV-Freiflächenanlagen ändert. Weitere 39 Paragraphen der Verordnung mit 3 Paragraphen der Flächenausschreibungsgebührenverordnung sind zu beachten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Ausschreibungsverfahren als „Testlauf“ für die Umstellung der weiteren nach dem EEG geförderten Anlagen auf das Ausschreibungsverfahren dient. Daher ist interessant zu beobachten, wie sich dies in Zukunft entwickeln wird.
Januar 2015
Deliktische Ansprüche gegen Subunternehmer
Im Rahmen von Bauprojekten kommt es oftmals zu einer mangelhaften Ausführung der Bauleistung. Diese Mangelhaftigkeit führt oftmals zu weiteren Schäden, z.B. wenn aufgrund eines mangelhaften Daches am restlichen Gebäude Wasserschäden eintreten. In vielen Fällen wird auch bei Bauprojekten ein Generalunternehmen für die Bauplanung und Koordination der gesamten Arbeiten beauftragt. Dieses Generalunternehmen vergibt dann die einzelnen Arbeiten an Subunternehmer. Erfolgt eine mangelhafte Leistung und ein weiterer Schaden durch ein Subunternehmen stellt sich die Frage, inwieweit der Bauherr neben dem Generalunternehmen als seinem direkten Vertragspartner auch das ausführende Subunternehmen in Anspruch nehmen kann.
Dabei scheiden vertragliche Ansprüche üblicherweise aus, da der Bauherr keine direkte vertragliche Beziehung unterhält. In Betracht kommen aber deliktische Ansprüche.
Mit einem solchen Fall hat sich u.a. das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 22.01.2014 – 5 U 1060/13 – beschäftigt. Dabei hat das Gericht entschieden, dass dem Bauherren gegen den Subunternehmer grundsätzlich Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) zustehen.
Bei dem Ausgangsfall des undichten Daches, kann der Subunternehmer also nicht für die Mangelbeseitigung hinsichtlich des Daches in Anspruch genommen werden. Er kann aber für die Schäden an anderen Gebäudeteilen in Anspruch genommen werden, die dadurch entstehen, dass z.B. Wasser durch das undichte Dach eindringt etc..
Vgl. hierzu OLG Koblenz, Urt. v. 22.01.2014 – 5 U 1060/13 -