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Corona und Baurecht

Corona und die damit zusammenhängenden rechtlichen Regelungen greifen selbstverständlich auch in die baurechtlichen Thematiken ein. So stellt sich durchaus die Frage, ob sich Corona auf die Leistungspflicht des Unternehmers bzw. den Leistungsanspruch des Auftraggebers auswirken kann. Muss somit der Unternehmer noch Fristen einhalten, kann der Besteller einer Werkleistung die Erfüllung verlangen oder auch verweigern und kann er die Nachbesserung einer mangelhaften Leistung fordern?

 

Wie nicht anders zu erwarten, gibt es hierzu keine klaren gesetzlichen Regelungen. Es wird im Einzelfall unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen die konkrete Situation zu prüfen sein. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, was ist geschuldet und ist das durch Corona unmöglich geworden. Das kann bei einem Ein-Mann-Unternehmen und einer Quarantäneanordnung ganz anders zu beurteilen sein, als bei einem größeren Unternehmen. Grundsätzlich dürfte erst einmal gelten, dass allein Corona nicht dazu führt, dass ein Bauunternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht hat. Denn die verschiedenen Verordnungen und Allgemeinverfügungen der Bundesländer oder auch die Anweisungen an die verschiedenen Gemeinden und Städte, entsprechende Verfügungen zu erlassen, sehen nicht generell vor, dass eine Handwerksleistung nicht mehr erbracht werden kann. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze ist -wie im Erlass des BMI vom 23. März 2020- wohl der Einzelfall insoweit zu berücksichtigen. Ist die Tätigkeit auf der Baustelle nicht möglich, weil alle Bauleiter des Auftraggebers z. B. unter Quarantäne gestellt worden sind oder das Baumaterial selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Kostensteigerung nicht besorgt werden kann, ist das Arbeiten auf der konkreten Baustelle nur möglich, wenn Arbeitsschutzvorschriften verletzt werden, dürfte ein Fall der höheren Gewalt bzw. der Unmöglichkeit vorliegen. In diesen Fällen muss z. B. dann der Handwerker (erst einmal) nicht nachbessern, die Frist würde entsprechend verlängert werden. Der Unternehmer kommt also dann nicht in Verzug. Grundsätzlich dürfte man auch davon ausgehen, dass nur von einem vorübergehenden Leistungshindernis die Rede ist, sodass der Auftraggeber nicht ohne Weiteres das Vertragsverhältnis lösen kann. Nur in absoluten Ausnahmefällen dürfte es ein Fixgeschäft sein.

 

 

Wichtig ist, dass derjenige, der sich auf höhere Gewalt/Unmöglichkeit beruft, dies auch beweisen und darlegen muss. Der Unternehmer kann also auch nicht einfach nur die Tätigkeit einstellen.

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