Das Oberlandesgericht München, Beschluss vom 20.12.2018 -27 U 1515/18– wurden nunmehr durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des BGH, Beschluss vom 15.01.2020, bestätigt. In der Sache ging es darum, dass wenn die Leistung von Anfang an nicht der Soll-Beschaffenheit entspricht und deshalb mangelhaft ist, ein Abzug "neu für alt“ nicht vorgenommen wird, wenn dann endlich nach vielen Jahren die Mängelbeseitigung erfolgt.