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BGH kippt § 4 Abs. 7 VOB/B

Wer mit seinem Vertragspartner die VOB/B vereinbart, aber eben nicht im Ganzen, sondern auch im Vertrag Änderungen vornimmt (in der Praxis nicht selten!), der muss seit der gestern veröffentlichten Entscheidung vom BGH, Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20 damit rechnen, dass man sich nicht mehr auf § 4 Abs.7 VOB/B berufen kann. Diese Klausel sei dann unwirksam! Der Auftragnehmer sei durch diese Kündigungsregelung unangemessen benachteiligt. Das schlägt sich dann auch auf den möglichen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers durch!

 

 

BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20

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