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DIN-Normen sind nur Empfehlungen!

Das OLG Zweibrücken weist darauf hin, dass die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist. Eine Leistung, die trotz Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, kann dennoch mangelhaft sein. Denn DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.

 

 

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.04.2022 - 5 U 178/21

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