· 

Bedenkenhinweis...und dann keine Haftung mehr?

Viele Unternehmer kennen es. Beim Auftrag ist der Bauherr damit einverstanden und später ist er aber doch unzufrieden. Oft hört man doch: Dabei habe ich doch dem Auftragnehmer gesagt, dass genau das passieren wird oder kann und er wollte es dennoch haben. Rechtlich kann der Auftragnehmer sich von der Mangelhaftung bei einem Werk befreien, wenn er seiner Bedenkenhinweispflicht nachkommt.

 

 

Leichter gesagt als getan.

 

Der Bedenkenhinweis muss dafür laut OLG Düsseldorf folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

Die Bedenkenanmeldung muss vor allem mit richtigem Inhalt und im richtigen Umfang vom Auftragnehmer abgegeben werden. Demnach muss ein Bedenkenhinweis so beschaffen sein, dass der Auftraggeber ausreichend gewarnt wird. Der Auftragnehmer muss ihm die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren konkret darlegen. Dem Auftraggeber muss klar werden, welche Tragweite es hat, wenn er dem Bedenkenhinweis nicht nachkommt. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Hinweis im Regelfall an den Auftraggeber zu richten, also der Architekt reicht zumeist nicht aus. Zudem sollte der Bedenkenhinweis immer möglichst schriftlich und zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

 

 

OLG Düsseldorf; Urteil vom 02.12.2022 – 22 U 113/22

Büroadresse:

 

Hauptstraße 39 c

(Gemeindezentrum Tarnow)
18249 Tarnow

info@kanzlei-boenning.de

Tel.: 038450 / 2263-55

Fax: 038450 / 2263-58

 

Bürozeiten:

 

Mo. - Fr.: 09:00 bis 12:00 Uhr

Mo. - Do.: 14:00 bis 17:00 Uhr

und nach Vereinbarung