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Wie lange ist eine "angemessene" Mängelbeseitigungsfrist?

Ein Bauherr errichtet eine Wohnsiedlung und beauftragt dabei den Werkunternehmer mit einer entsprechenden Bauleistung. Nach der Abnahme erhebt der Werkunternehmer Klage auf Zahlung des Restwerklohns. Die Parteien führen längere Zeit Vergleichsverhandlungen, die aber letztendlich vom Bauherrn wegen diverser Mängelrügen beendet werden, mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen. Kurz nach Ablauf dieser zwei Wochen erklärt dann auch gleich der Bauherr die Kündigung und rechnet gegenüber der offenen Werklohnforderung mit Mängelbeseitigungskosten auf. Eine spätere angebotene Mängelbeseitigung lehnt er auch ab.

Normalerweise ein recht einfacher und klarer Fall.

Im Gerichtstermin erklärt der Bauherr dann noch, dass er Ausbesserungsarbeiten nicht mehr zulassen werde.

 

Letztendlich unterliegt der Bauherr aber in allen Instanzen und zwar deshalb, weil ein Anspruch auf Geld für den Bauherrn nur dann besteht, wenn eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, die vom Auftraggeber gesetzt worden ist, abgelaufen ist.

Eine solche Frist sei, mit zwei Wochen und ein paar Tagen im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages, nicht gegeben gewesen. Denn mit Rücksicht auf die Vergleichsverhandlungen und weitere Umstände, wäre eine Frist von mehr als drei Wochen angemessen gewesen. Hinzu kommt dann noch, dass er später erklärte, er würde endgültig die Mängelbeseitigung ablehnen.

 

 

OLG Brandenburg, Urt. vom 21.03.2018 – 11 U 124/15 -, rechtskräftig seit BGH, Beschluss vom 06.11.2019 -  VII ZR 98/18 -.

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