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Zeitliche Entspannung bei Ausschreibungsanlagen

 

Für die durch Corona bedingten Erschwernisse bei der Realisierung von PV-Anlagen, wie z.B. Verzögerungen bei dem Beschluss des Bebauungsplans bei Freiflächenanlagen, Verzögerungen durch Lieferschwierigkeiten oder durch erhöhten Aufwand bei der Montage wegen Hygieneanforderungen, hat der Gesetzgeber eine Abhilfe geschaffen. Die Bundesnetzagentur hatte zuvor bereits angekündigt, Fristen zu verlängern. Dabei sollte aber ein Nachweis der Verzögerung durch Corona erbracht werden, der im Einzelfall durchaus nicht einfach zu erbringen ist. Die rechtliche Grundlage des Vorgehens war unklar. Es war auch nicht gesichert, dass alle Fristen (also die 24-Kalendermonats- und die 18-Kalendermonatsfrist) von der Bundesnetzagentur verlängert werden.

 

Auf Grundlage der Formulierungshilfe der Bundesregierung vom 29.04.2020 hat am 13.05.2020 der Ausschuss für Wirtschaft und Energie einen neuen

 

 

§ 104 Abs. 8 EEG

 

 

beschlossen. Der Bundesrat hat auch schon am 15. Mai mitgeteilt, dass er zu dem vom Bundestag am 14.05.2020 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht stellen wird. Kurzfristig wird deshalb § 104 Abs. 8 EEG wohl auch Gesetz werden. Danach gilt für nicht erloschene Zuschläge, die in den Ausschreibungen vor dem 01.03.2020 erteilt wurden, dass sich diverse Fristen um jeweils sechs Kalendermonate verlängern. Hierzu gehört die 24 Kalendermonatsfrist nach § 37d Abs. 2 Nr. 2 EEG, wonach die Zahlungsberechtigung nach § 38 EEG vor Ablauf der 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlages (materielle Ausschlussfrist) beantragt werden muss. Zu den verlängerten Fristen gehört auch die 18 Kalendermonatsfrist nach § 54 Abs. 1. Nach § 54 Abs. 1 verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde der durch Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Auch hier ist dann statt 18 Kalendermonate 24 Kalendermonate zu lesen.

 

 

 

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