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Inhalt einer Ankündigung bei energetischer Sanierung

 Nach § 555d BGB hat der Mieter eine Duldungspflicht für bestimmte Maßnahmen. Erforderlich ist zum einen, dass es sich um eine Modernisierung i.S.d. § 555b BGB handelt und der Vermieter diese dem Mieter gegenüber formell ordnungsgemäß angekündigt hat. Über die formellen Anforderungen an eine solche Ankündigung gibt es immer wieder Streit. Zugunsten des Vermieters sieht es der BGH großzügig. In dem Fall hatte in einem Haus mit Gasetagenheizung der Vermieter eine Gaszentralheizung einbauen wollen. Dies wurde dem Mieter angekündigt unter anderem mit einem energiewirtschaftlichen Gutachten. Obwohl es dem Landgericht Bremen nicht genügt hat, sah das der BGH anders. Er entschied mit den oben zitierten Leitsätzen.

 

BGH, Urteil vom 20.05.2020 VIII ZR 55/19

 

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