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Bauausführungen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

Immer wieder ist Thema bei Bauprozessen, dass der Unternehmer meint, das von ihm fertig gestellte Werk würde zwar nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sei aber dennoch vertragsgerecht. Der Vertragspartner hätte das so haben wollen. So richtig fernliegend ist eine solche Argumentation nicht. Denn es gibt in der Praxis einige Gründe, warum man eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik möchte. So kann es z.B. sein, dass die Realisierung eines Werks entsprechend den anerkannten Regeln der Technik von beiden Parteien als sehr aufwendig und unnötig erachtet wird. Der Unternehmer würde dann eine andere von ihm durchaus sinnvolle Bauausführung vorschlagen, der Besteller der Werkleistung ist vielleicht damit durchaus zufrieden, weil sie ihm auch deutlich günstiger erscheint. Problematisch wird es dann im Nachhinein oft in den Fällen, in dem die Bauausführung doch zu Problemen führt.

 

Die Gerichte entscheiden regelmäßig, dass der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Abnahme ein Bauwerk schuldet, dass der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch ohne ausdrückliche Regelung ist stillschweigend Inhalt eines Vertrages, dass die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Ein Zurückbleiben der Ausführung hinter den anerkannten Regeln der Technik ist nur dann vertragsgerecht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Das setzt aber nach der Entscheidung vom Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31.05.2019 - 6U 1075/18 –, bestätigt durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 152/19-, voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat. Das sollte der Unternehmer ausreichend dokumentieren. Gerade hieran hapert es in der Praxis regelmäßig. Ein Vorgehen des Bestellers einer Werkleistung gegen den Bauunternehmer ist verständlich, wenn er nämlich dann erst im Nachhinein erkennt, was er sich mit der vertraglichen Regelung in Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik „angetan“ hat.  Dies wird durch die deutlichen Worte vom Oberlandesgericht Koblenz vermieden.

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