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Unzulässiges ist zu unterlassen!

 

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 121/19 – entschieden, dass ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB auch in Verbindung mit dem unter Nachbarn geltenden öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bestehen kann. Dem vorliegenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

 

 

Die Beklagte ist Nachbarin der Klägerin, betreibt einen Pferdehof und hat auf ihrem Grundstück nach der Ablehnung der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde baurechtswidrig einen Offenstallt für Pferde errichtet, in dem sie Pferde unterstellte.

 

Die Klägerin hat aus § 1004 Abs. 1 S. 1 analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Rücksichtnahme einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Haltung von Pferden in dem Offenstall auf ihrem Grundstück unterlässt. Die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Baurechts, im vorliegenden Fall dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, kann nach Auffassung des Gerichts, einen solchen Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen.

 

 

Dass die Errichtung und Nutzung des Stalls im Verhältnis zur Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, hatte zuvor -mit Bindungswirkung für den Zivilprozess- das Verwaltungsgericht, das die Beklagte aufgrund der Ablehnung ihres Antrags auf Baugenehmigung angerufen hat, festgestellt.

 

Damit stellt die Pferdehaltung in dem Stall zivilrechtlich im Verhältnis zur Klägerin einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, sodass diese einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog auf Unterlassung dieser Nutzung des Stalls hat. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der bereits stattgefundenen rechtswidrigen Nutzung vermutet. 

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