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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

Seit dem 25.03.2021 gilt es das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, zu beachten. Es soll die Elektromobilität voranbringen. So gilt für Bauanträge ab dem 25.03.2021, dass

·         bei einem Wohngebäude, das über mehr als 5 Stellplätze innerhalb des Gebäudes/an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten ist;

·         bei einem Nichtwohngebäude, das über mehr als 6 Stellplätze innerhalb des Gebäudes/an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, min. jeder 3. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und min. 1 Ladepunkt errichtet wird.

·         bei größeren Renovierungen (= mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle) eines Wohngebäudes, das über mehr als 10 Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird.

·         wie zuvor, aber an das Gebäude angrenzende Stellplätze und die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes ist entscheidend, auch wieder jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird.

·         bei größeren Renovierungen eines Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, min. jeder 5. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten und min. 1 Ladepunkt

·         wie zuvor, aber an das Gebäude angrenzende Stellplätze und die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes ist entscheidend, auch wieder min. jeder 5. Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten und min. 1 Ladepunkt

·         ab 01.01.205 gibt es Verpflichtungen für Nichtwohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne größere Renovierung

 

Ausnahmen von der Pflicht sind bei Renovierung nach § 14 bei verhältnismäßig hohen Kosten und bei öffentlichen Gebäuden, für die andere vergleichbare Anforderungen bereits gelten, möglich.

 

Unter Leitungsinfrastruktur wird dabei die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählplatz eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen verstannden. Der Ladepunkt ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.

 

 

Die Vorgaben werden flankiert mit Bußgeldvorschriften (§ 15), Bestätigungspflicht von Unternehmern nach § 13 Abs. 1, Pflichten der Eigentümer nach § 13 Abs. 2), Besonderheiten bei Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier und weiteren Begriffsdefinitionen.

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