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Vorsteuerabzug beim Mieterstrom zulässig!

 

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied nun (Urteil vom 25.02.2021, 11 K 201/19), dass eine Stromlieferung eine selbständige, neben der Wohnraumvermietung stehende Leistung darstellt und ein Vorsteuerabzug damit zulässig ist. Dies begründete das Gericht unter anderem mit den Indizien, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und die Mieter die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Damit trat das Gericht der Auffassung des Finanzamts entgegen, das den Vorsteuerabzug mit dem Argument versagte, die Stromlieferung sei eine unselbständige Nebenleistung zu der stets umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung.

 

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vermietete der Kläger mehrere Wohnungen und lieferte seinen Mietern den auf dem Dach der Mietshäuser erzeugten Strom seiner instalierten PV-Anlage zu einem marktüblichen Preis. Die Abrechnung erfolgte individuell für jeden Mieter über einzelne Zähler. Die Vorsteuer aus den vom Kläger zu zahlenden Rechnungen des PVA-Installationsbetriebs machte er umsatzsteuermindernd geltend.

 

Eine höchstrichterliche Entscheidung in Deutschland zu dieser Frage gibt es noch nicht, aber das Finanzgericht Niedersachsen hat mit seinem Urteil nun so entschieden, wie es auch der Europäische Gerichtshof 2015 in einem ähnlichen Fall aus Polen gemacht hat (EuGH, Urt. Vom 16.04.2015, C-42/14).

 

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