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Vertragsschluss geht Ortstermin voraus: Kein Fernabsatzvertrag, kein Widerruf!

Haben die Parteien einen Vertrag über Gartenbauarbeiten durch schriftliches Angebot des Unternehmers und telefonische Annahme des Kunden geschlossen, ist dem Vertrag zur Vorbereitung des Angebots aber ein gemeinsamer Ortstermin vorangegangen, ist er nicht ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen. Gibt der Unternehmer Angebote regelmäßig erst nach vorhergehendem Ortstermin ab, so ist sein Geschäftsbetrieb auch nicht auf den Fernabsatz ausgerichtet. In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag vor. Darauf weist das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 15.10.2021 hin.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 15.10.2021 - 1 U 122/20.

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