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Auch schon über die Hinhaltetaktik des Netzbetreibers beim Anschluss einer EEG-Anlage geärgert?

 

So war es zumindest bei dem Anlagenbetreiber einer PV-Anlage, den wir vertreten durften. Der Netzbetreiber kam mit immer neuen Gründen, warum die Anlage nicht angeschlossen und der Strom abgenommen werden kann. Die Gründe waren entweder falsch oder sachfremd.

 

 

Wir haben deshalb erfolgreich die Möglichkeit genutzt, die das EEG nach § 83 EEG bietet und einen einstweiligen Antrag auf Anschluss und Abnahme gestellt. Das schöne an der Entscheidung vom Landgericht Kaiserslautern, Beschluss v. 04.03.2022 – 3 O 934/21 –, war, dass das Gericht letztendlich auch vollumfänglich dem Netzbetreiber die Kosten auferlegt hat.

Denn oft kommt der Netzbetreiber nach Eingang des einstweiligen Antrags dem Begehren nach und versucht so dem Anlagenbetreiber noch einen Kostennachteil durch das Verfahen aufzuerlegen. Gut ist auch, dass eben nach § 83 Abs. 2 EEG keine Ausführuingen zum Verfügungsgrund, also der bestehenden Eilbedürftigkeit wegen z.B. Insolvenzgefahr etc. nötig sind und das Gericht damit anders als andere Gerichte eine klare Entscheidung zugunsten Erneuerbaren Energien getroffen hat.

 

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