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Nur wegen ein paar Tröpfchen muss der Auftragnehmer nicht das ganze Dach neu decken…!

Nach neuem Dach und PV tropft es rein…

 

In dem Verfahren stritten sich ein Auftragnehmer und ein Auftraggeber. Der Auftraggeber hatte dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt, ein Hallendach neu mit Paneelen auf der alten Unterkonstruktion zu decken, damit ein Drittunternehmer darauf eine PVA errichten konnte. Nach den Arbeiten des Auftragnehmers bemerkte der Auftraggeber dann allerdings Undichtigkeit. Weil die vorhandene Unterkonstruktion, auf die der Auftragnehmer bauen sollte, bereits nicht planeben und verwitterungsfest errichtet wurde, bildete sich Kondenswasser und es kam zum anschließenden Herabtropfen. Rechtlich erforderlich wäre es eigentlich gewesen, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Bedenken wegen der schlechten Unterkonstruktion hinweist.

 

Dem Auftraggeber passte die Kondenswasserbildung und das Herabtropfen nicht und wollte, dass der Auftragnehmer diese Mängel beseitigt. Dieser wehrte sich allerdings dagegen und berief sich darauf, dass die Kosten für eine solche Mängelbeseitigung unverhältnismäßig wären.
Wenn dies der Fall ist, darf der Auftraggeber in der Tat gem. § 635 Abs. 3 BGB die Mängelbeseitigung verweigern.

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 05.03.2022 – 6 U 48/19- :  Der Auftraggeber darf die Mängelbeseitigung verweigern.

 

Nach dem Gericht ist Unverhältnismäßigkeit anzunehmen, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

Der mit der Mängelbeseitigung verbundene Aufwand zum Abbau der Paneele stand vorliegend außer Verhältnis zum dadurch für den Auftraggeber zu erreichenden Erfolg, der nur darin bestand, dass gelegentlich auftretende Kondensat-Tropfen und ein damit verbundener erhöhter Wartungsaufwand hätten vermieden werden können.

 

Für eine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung sprach für das Gericht auch das geringe Verschulden des Auftragnehmers, das lediglich in der unterbliebenen Bedenkenanmeldung gelegen habe.

 

 

Damit konnte der Auftragnehmer die Nachbesserung verweigern, wobei der Auftraggeber noch Schadensersatz oder Minderung verlangen könnte.

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