· 

Prüf- und Hinweipflichten bezüglich des nachfolgenden Gewerks

 

Ein Unternehmer haftet nicht nur, wenn er mangelhaft leistet, sondern auch dann, wenn er die Prüf- und Hinweispflichten nicht beachtet. Die Verpflichtung besteht aber nicht grenzenlos, wie nachfolgende Entscheidung zeigt.

 

Ein Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Mängel am vorangegangenen Werk hinzuweisen. Soweit für den Auftragnehmer zu erkennen ist, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen ebenfalls darauf hinweisen. Jedoch bestehen keine Prüf- und Hinweisplichten hinsichtlich des nachfolgenden Gewerks. Der Auftragnehmer muss die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten nicht beobachten und den Auftraggeber nicht auf zu erwartene oder bereits aufgetretene Mängel aufmerksam machen. Dies ist nach den Prüf- und Hinweispflichten nicht geboten. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der nachfolgende Unternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhält.

 

 

 

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 14 U 50/17

Büroadresse:

 

Hauptstraße 39 c

(Gemeindezentrum Tarnow)
18249 Tarnow

info@kanzlei-boenning.de

Tel.: 038450 / 2263-55

Fax: 038450 / 2263-58

 

Bürozeiten:

 

Mo. - Fr.: 09:00 bis 12:00 Uhr

Mo. - Do.: 14:00 bis 17:00 Uhr

und nach Vereinbarung