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Zufallsgewinne

Das StromPBG mit seiner Regelung zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen (Überschussgewinne) wirft weiterhin viele Fragen auf, im Folgenden sind die wichtigsten Fakten dazu nochmals für Sie zusammengefasst.

 

Es geht um Strommengen, die nach dem 30.11.2022 erzeugt wurden.

 

Es geht nur um Strommengen, die aus einer Anlage von mehr als 1 MW stammen, wobei zur Bestimmung der Anlagengröße § 24 Abs.1 EEG anzuwenden ist. Das bedeutet, es wird die Leistung der Anlage zusammengefasst mit Wirkung für das jeweils zuletzt in Betrieb genommene Modul, wenn die Anlagen innerhalb von 12 Kalendermonaten und dabei auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe in Betrieb genommen wurden. Wer also 1 MW zunächst in Betrieb nimmt, zahlt dafür keinen Abschöpfungsbetrag, wenn danach eine weitere Anlage in Betrieb genommen wird. Die 24-Kalendermonate spielen keine Rolle, auch nicht dasselbe Gemeindegebiet. Die Leistung von Gebäude- und Freiflächenanlagen wird nicht zusammengefasst. Lästig, aber zumindest teils vorteilhaft: Wurde auf demselben Grundstück eine PV-Anlage von 1 MW und dann weitere 1 MW in Betrieb genommen, ist die Strommenge aus der ersten Anlage nicht der Abschöpfung unterworfen.

Strom, der ohne Nutzung des Netzes verbraucht wird, unterfällt auch bei Anlagen über 1 MW keiner Abschöpfung.

 

Bei bereits abgeschlossenen Gestattungsverträgen soll im Zweifel angenommen werden, dass sich ein Pachtentgelt an dem Betrag orientiert, der nach der Abschöpfung verbleibt.

 

Der erste Abrechnungszeitraum endet erst am 31.03.2023. Die Frist für die Zahlung ist der 15. Kalendertag des 5. Monats, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt, also 15. August 2023. Fristen für wesentliche Mitteilungspflichten (anders bei Absicherungsgeschäften – die sind deutlich kürzer) nach § 29 StromPBG, wie zB die Abrechnung, enden 4 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, also Ende Juli 2023 gegenüber dem ÜNB, bzw. am 15. August 2023 ggü dem NB. Der nächste Abrechnungszeitraum endet Ende Juni 2023.

 

Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch in das neue Jahr 2023!

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